AGB

Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

gültig ab: Dezember 1994
überarbeitet im: Jänner 2006

1) Sachlicher Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen gelten, im Verhältnis zu unseren Vertragspartnern, für alle Rechtsgeschäfte, die nicht dem Konsumentenschutzgesetz unterliegen, davon abweichende Bedingungen des Vertragspartners, insbesondere dessen Einkaufsbedingungen, sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2) Vertretung
Wir werden von den laut Handelsregister zeichnungsberechtigten natürlichen Personen vertreten; alle anderen, für uns tätigen Personen haben keine Abschlussvollmacht. Bloße Vermittlungsgeschäfte bedürfen daher unserer schriftlichen Bestätigung; in diesen Fällen sind wir vor schriftlicher Annahme des Kaufantrages (Offertes) oder vor Errichtung und Unterfertigung einer Vertragsurkunde nicht verpflichtet (§ 884 ABGB).

3) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wr. Neustadt.
Gemäß § 104 JN wird für alle, aus dem Rechtsgeschäft entstehenden Ansprüche und Forderungen das für Hirtenberg örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart.

4) Materiallieferungen
Beim Versendungskauf und Zustellung im Rahmen unseres Zustelldienstes reist die Ware auf Gefahr und Kosten (Transport, Versicherungen, Zölle, Gebühren und Abgaben) des Bestellers.
Alle außerhalb unseres Machtbereichs liegenden Tatsachen, wie z.B. Betriebsstörungen, behinderte Zufuhr der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe einschließlich der Betriebsmittel, fehlende Ver- oder Entlademöglichkeit, behördliche Anordnungen, Streiks und Aussperrungen, befreien uns für die Dauer der Behinderung oder nach unserer Wahl auch endgültig von dem nichterfüllbaren Teil der Lieferungsverpflichtung, ohne dass dem Käufer uns gegenüber Ansprüche erwachsen. Überschreitet die Lieferverzögerung einen Zeitraum von 2 Monaten, so steht dem Käufer der Rücktritt vom Vertrag, hinsichtlich der von der Lieferung betroffenen Teilleistung, zu. Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
Ansprüche aus Transportverträgen gelten als dem Besteller abgetreten und sind von diesem, unmittelbar gegenüber dem Spediteur (Frachtführer), gemäß den Allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSP) geltend zu machen.

5) Dienstleistungen
5.1)
Für diesen Vertrag gelten, soweit schriftlich nicht anders festgelegt ist, die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, die rechtlichen und technischen Bestimmungen der einschlägigen Ö-Normen A-2050, B-2110, B2112, B2061, B2232 und die Richtlinien des Unternehmens gemäß Anlage. Die Sonderbestimmungen dieser Bedingungen, der Richtlinien und der Ö-Normen gelten vor den gesetzlichen Bestimmungen.

5.2)
Der Vertragsabschluss erfolgt schriftlich in Form von Angebots- und Auftragsschreiben.
Für den gegenständlichen Vertrag gelten:
a) die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes über den Rücktritt gemäß § 3 Abs. 3 Zoff. 1 des Gesetzes nicht, weil der Besteller das Geschäft selbst angebahnt hat (bei Nichtzutreffen ist dieser Absatz zu streichen).
b) die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes über den Rücktritt: dieser kann bis zum Zustandekommen des Geschäftes oder danach binnen einer Woche nach Erhalt des Auftragsschreibens durch den Besteller schriftlich erklärt werden.

5.3)
Der Beginn der Arbeiten hat zur Voraussetzung:
a) ungehinderte Zufahrts- und Zugangsmöglichkeit mit schwerem LKW zur Baustelle unter Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften.
b) kostenlose Beistellung von Wasser, Strom und Beleuchtung durch den Besteller sowie Benützung vorhandener Aufzüge, Kräne und Hebegeräte.
c) geeignete Maßnahmen zur Ermöglichung der Weiterarbeit bei Regen, Frost, Schnee und kalter Witterung, insbesondere Herstellung einer Temperatur in den zu belegenden Räumen während der Verlegearbeiten bis zu 7 Tage nach Beendigung derselben von mindestens + 15°C.
d) Bereitstellung eines trockenen und verschließbaren Raumes zur Unterbringung von Baustoffen und Werkzeugen während der Gesamtdauer der Arbeiten, dies auch für den Fall, dass die Arbeiten unterbrochen werden müssen.
e) vor Beginn der Verlegearbeiten müssen Decken und Wände verputzt, die Fenster verglast, die Türen zur Vermeidung von Zugluft und vorzeitigem Betreten der Räume angeschlagen, wie überhaupt die Handwerkerarbeiten, z.B. Verputzarbeiten, Installateurarbeiten usw. beendet und der Unterbeton normgerecht eingebracht und trocken sein.
f) Der Unterboden muss normgemäß hergestellt sein.

5.4)
Die Durchführung der Arbeiten sowie Materiallieferungen erfolgen gemäß Angebots- und Auftragsschreiben in der dort vorgesehenen Frist: im Falle höherer Gewalt, von Unruhen, Streiks, Importsperren, Lieferungsbehinderung, auch bei den Zulieferern des Unternehmens, ist sind wir von der Einhaltung bestimmter Termine entbunden, ohne dass der Besteller berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten. Treten Erschwernisse bei der Ausführung der Arbeiten auf oder müssen die Arbeiten unterbrochen werden, ohne dass wir diese Erschwernisse oder Umstände, die zur Unterbrechung führen, zu vertreten haben, sind uns die dadurch entstandenen Kosten zu vergüten.

5.5)
Nach Fertigstellung der Arbeiten geht die Leistung in den Gewahrsam und die Obsorge des Bestellers und auch die Gefahrübertragung auf diesen über. Hingewiesen wird auch auf die Bestimmungen des Punktes 12.1.5. der Ö-Norm B 2110 für den Fall der nicht förmlichen Übergabe.
Das Aufmass erfolgt nach Rohbaumass. Mehrstärken durch Unebenheiten des Unterbodens werden als Zuschläge nach Stärke und Fläche berechnet. Pfeiler, Vorsprünge, Ausnehmungen, Durchbrüche etc., die unter 1,00 m² liegen, werden wegen erschwerten Verlegens nicht abgezogen.

6) Preise
6.1)
Für die Preisbildung sind unsere am Lieferungstage gültigen Listenpreise maßgebend. Bei Sonderanfertigungen von kleinen Mengen wird ein angemessener Preiszuschlag erhoben. Bei jeder Sonderanfertigung sind wir berechtigt, mengenmäßig mit +/- 10% zu liefern und preismäßig zu fordern.

6.2)
Bei Dienstleistungen verstehen sich die Preise für fix und fertige Arbeiten unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten in einem Zuge ohne Unterbrechung ausgeführt werden und die Voraussetzungen für den Beginn und die Durchführung der Arbeiten vorliegen. Dem Angebot liegen die an diesem Tage gültigen Rohstoffpreise, Frachtsätze und tariflichen Löhne zugrunde; bei Erhöhung nach Ablauf von zwei Monaten nach Vertragsabschluss sind wir zu einer anteilsmäßigen Erhöhung der Anbotspreise berechtigt (Konsumentenschutzgesetz bzw. Ö-Norm).

7) Gewährleistung
7.1) Mängelrügen und Gewährleistung:
7.1.1) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Empfangsannahme zu untersuchen. Erkennbare Mängel hat er uns unverzüglich, spätestens jedoch nach 5 Tagen, nicht erkennbare Mängel nach Entdeckung, jeweils schriftlich, unter Angabe von Art und Umfang der Mängel mitzuteilen.
7.1.2) Wir haben unter Ausschluss weitgehender Rechte des Kunden rechtzeitig angezeigte Mängel an der gelieferten Ware nach unserer Wahl zu beseitigen oder mangelfreie Ware nachzuliefern (Nacherfüllung). Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen hat uns der Kunde nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, ansonsten sind wir von der Haftung für daraus entstehende Folgen befreit. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle dafür erforderlichen Aufwendungen, wie Wege-, Arbeits-, Transport und Materialkosten zu tragen. Dies gilt nicht, wenn der Käufer Kaufmann ist und sich diese Kosten dadurch erhöhen, dass der Kaufgegenstand an einen nicht bestimmungsgemäßen Ort verbracht wurde.
7.1.3) Die Gewährleistung beträgt, wenn der Käufer Kaufmann ist, ein Jahr, im Übrigen (also im Fall des Verbrauchsgüterkaufes) zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei reinen Materiallieferungen gewähren wir eine Lagerzeit von 6 Monaten. Dies gilt nicht, wenn uns der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
7.1.4 Es gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung/technisches Merkblatt als Beschaffenheit der Ware vereinbart. Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

7.2) Mängel und Gewährleistung bei Bauobjekten
7.2.1) Soweit die von uns gelieferte Ware für Ingenieurbauwerke mit Instandsetzungs- und Beschichtungsflächen verwendet werden, gelten – in Ergänzung zu und (soweit nachfolgend keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind) unbeschadet der Regelung unter Pkt. 7.1 – folgende besondere Gewährleistungsregeln: die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser die gelieferten Waren auf offensichtliche Mängel überprüft und bei Vorhandensein solcher Mängel diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung , uns gegenüber schriftlich rügt. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht verlieren die Käufer ihre Gewährleistungsansprüche, soweit der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde.
7.2.2) Liegt ein Mangel der gelieferten Ware vor, so sind wir berechtigt, Gewährleistung durch Ersatzlieferung zu erbringen, sofern die gelieferte Ware noch nicht verarbeitet ist. Sind wir zur Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus, oder ist die Nachbesserung fehlgeschlagen, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
7.2.3) Zeigt sich der Mangel der gelieferten Ware nach deren Verarbeitung, so sind wir berechtigt, den Mangel innerhalb angemessener Frist selbst zu beseitigen oder durch einen von uns beauftragten Dritten beseitigen zu lassen. Hinsichtlich der Aufwendungen, die zur Mängelbeseitigung erforderlich sind, gilt das bereits unter Pkt. 7.1.2 Gesagte entsprechend.
7.2.4) Eine Mängelbeseitigung kann von uns abgelehnt wer-den, wenn diese nur mit unzumutbarem Aufwand möglich wäre. Der Käufer kann in diesem Fall Minderung oder Vertragswandlung verlangen. Diese Rechte stehen dem Käufer auch zu, wenn mit der Mängelbehebung nicht innerhalb einer angemessenen Frist begonnen wird, oder die Mängel auch nach dem zweiten Beseitigungsversuch nicht vollständig behoben sein sollten. Der Rücktritt vom Vertrag nach Verarbeitung der Ware ist für den Käufer ausgeschlossen.
7.2.5) Verlangt der Käufer unter den vorbezeichneten Voraussetzungen wegen eines von uns zu vertretenden Mangels Schadenersatz, ist unsere Haftung für unmittelbare und/oder mittelbare Folgeschäden einschließlich entgangenen Gewinnes ausgeschlossen, sofern die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Diese Haftungsfreizeichnung gilt weiterhin dann nicht, wenn Schadenersatzansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft geltend gemacht werden, oder wenn wir die Deckung für den verursachten Schaden aus einer Produkthaftpflichtversicherung erlangen können.
7.2.6) Unsere Haftung für fahrlässig und grob fahrlässig verursachte Schäden und mittelbare Folgeschäden ist der Höhe nach begrenzt auf die Deckungssumme von € 1.000.000,–

8) Zahlungsbedingungen
Die Rechnungslegung erfolgt unmittelbar nach dem Versand der Waren bzw. nach Fertigstellung der Arbeiten.
Die Rechnung ist 30 Tage nach Ausstellungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt. Ein Skontoabzug ist dann nicht zulässig, wenn ältere fällige Rechnungen noch unbeglichen sind.
Abschlagszahlungen über erbrachte Leistungen erfolgen in der Höhe von 90% innerhalb von 30 Tagen netto.
Die Bezahlung der Schlussrechnung erfolgt binnen 30 Tagen ab Ausstellungsdatum der Rechnung ohne Abzug.
Wechsel werden nicht anerkannt.
Bei Zahlungs- und Annahmeverzug gelten Verzugszinsen in der Höhe von 3% über den jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart.
Die Kompensations- und Zurückbehaltungseinrede findet nicht statt.

9) Eigentums- und Verfügungsvorbehalt
Wir bleiben Eigentümer unserer Waren bis zu deren vollständiger Bezahlung einschließlich der, nach erfolgter Lieferung entstandenen, in Geld ausdrückbaren Verpflichtungen. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit Waren anderer Eigentümer entsteht verhältnismäßiges Miteigentum im Umfang der unbezahlt gebliebenen Forderung.
Bei Zahlungsverzug ist dem Käufer die Verfügung über unsere Waren, insbesondere auch deren Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung nicht erlaubt; er hat uns vielmehr die Abholung der Waren zu gestatten.

10) Vorausabtretung
Bei der Weiterveräußerung unserer Waren gelten die dem Käufer gegen den Dritten, auf Grund des Veräußerungsgeschäftes zustehenden Ansprüche und Forderungen bis zur Höhe unserer eigenen Forderungen als abgetreten. In diesen Fällen muss der Käufer den Geschäftsvorgang in seinen Büchern ersichtlich machen, uns die Bucheinsicht gewähren und uns überdies durch Übersendung der entsprechenden Geschäftsunterlagen benachrichtigen.

11) Verpackung
Gebinde sind Einweggebinde und werden von der M. Dolenz Ges.m.b.H. nicht zurückgenommen. Nur die in der Rechnung ausdrücklich als Leihverpackung kenntlich gemachten Emballagen werden zurückgenommen.
Belastung auf dem Emballagen-Konto des Kunden erfolgt, wenn die Emballagen nicht innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach Rechnungsstellung in geschlossenem, nicht verunreinigtem und unbeschädigtem Zustand frachtfrei bei der M. Dolenz Ges.m.b.H. im Werk wieder eingegangen sind. Paletten werden bei Auslieferung berechnet und bei der Rückgabe in einwandfreiem Zustand vollständig gutgeschrieben.

Kontakt

Unternehmen

RHODE OBERFLÄCHENTECHNIK

Grenzgasse 22
A-2552 Hirtenberg

Telefon: +43 2256 82163
EMail Anfragen:

Geschäftszeiten

Mo – Do: 07.00 – 16.00 Uhr
Fr: 07:00 – 13.00 Uhr

Sekretariat:
Mo – Fr: 07.30 – 13.00 Uhr

Schauraum nach telefonischer Vereinbarung

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